30 Jahre UN-Kinderrechte: Flucht und neue Familie

Am 20. November 1989 wurde von den Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes verkündet. Aus Anlass des 30-jährigen Bestehens beschreiben und erklären wir in einer Beitragsserie die wesentlichen Inhalte dieser Völkerrechtskonvention für die Lebensspanne der Kindheit eines jeden Menschen.

In ihrem sechsten Beitrag behandeln Gunther und Benjamin Moll das Thema Trennung von den Eltern sowie die Rechte eines Kindes als Flüchtling…

Trennung (Artikel 9)

Gunther und Benjamin Moll (re.) setzen sich für die Rechte der Kinder ein. (Foto: privat)

Kein Kind darf gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt werden. Die Trennung eines Kindes von seinen Eltern oder einem Elternteil kann beiden Seiten großes Leid zufügen und einem Kind sein Selbstwertgefühl nehmen, ja seine Seele erkranken lassen. Also niemals eine Trennung, unter keinen Umständen?

Nein, denn es gibt nicht nur Eltern, die ihre Kinder lieben und alles für sie tun.

Es gibt auch Eltern oder Elternteile, die ihre Kinder nicht lieben und ihrer Verantwortung und ihren Pflichten nicht nachkommen können oder wollen. Eltern, bei denen sich die eigene Liebes- und Bindungsfähigkeit durch widrige Lebensumstände nicht ausbilden konnte, oder bei denen sie durch schreckliche Erlebnisse oder Schicksalsschläge, durch Krankheiten oder Abhängigkeiten von Alkohol, Drogen oder Computerspielen abhanden kam.

Es gibt Eltern, die ihre Kinder vernachlässigen, misshandeln und missbrauchen. Es ist furchtbar und „die Hölle auf Erden“ für Kinder, bei bösen Eltern aufwachsen und leben zu müssen.

In solchen Fällen kann nicht nur, hier muss zum Wohl des Kindes sofort eine Trennung von seinem Übeltäter und/oder seiner Übeltäterin erfolgen und das Kind in Sicherheit sein.

Im weiteren ist bei einer Trennung aber allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern. Dabei muss das Kind die Umgebung, in der es sich wohl fühlen und entwickeln kann, mit entscheiden, in Streitfällen als letzte Instanz bestimmen. Über seinen Kopf hinweg oder gegen seinen Willen darf keine Entscheidung getroffen werden.

Damit dies nicht passieren kann, braucht ein Kind für seinen Schutz und sein Wohl eine professionelle, wenn nötig eigene anwaltliche Unterstützung, welche gegenüber Eltern, Jugendämtern und Gerichten ausschließlich für das Wohl des Kindes eintritt und nur dessen Interessen vertritt.

Dasselbe gilt, wenn die Beziehung der Eltern scheitert und deshalb eine Trennung der Elternteile ansteht.

Kein Kind darf bei einer Trennung seiner Eltern – falls diese nicht in gegenseitigem Einverständnis und Respekt erfolgt – in die Auseinandersetzungen von zerstrittenen Elternteilen hineingeraten und ein „Spielball“ derer Interessen sein.

Nach einer Trennung muss dann aber nicht nur das Recht beider Elternteile, sondern im Besonderen auch das Recht des Kindes, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht ermöglicht und verwirklicht werden.

Bei einer Trennung müssen der Schutz, das Wohl, die Interessen und die Meinung des Kindes ausschlaggebend und entscheidend sein, auch wenn eine neue Familie und Umgebung anstehen sollte …

Eine neue Familie (Artikel 20 und 21)

 

Ein Kind, das zu seinem Wohl vorübergehend oder dauernd aus seiner familiären Umgebung herausgelöst werden muss, hat Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates.

Bei tragischen oder bösen Bedingungen hat sich dieser selbst zu übertreffen. Er muss mit seinen Institutionen an erster Stelle eine neue Familie für das Kind finden und sein Wohlergehen in dieser sicherstellen – neue Eltern für eine Adoption (auch hier gewährleistet der Staat, dass dem Wohl des Kindes bei der Adoption die höchste Bedeutung zugemessen wird) oder eine Pflegefamilie. Dabei benötigt ein Kinder nicht nur eine Betreuung, sondern die besten Lebens- und Entwicklungsbedingungen in der neuen Familie, oft auch zum Nachholen von Sicherheit und Geborgenheit.

Erst wenn dies nicht zu verwirklichen ist, kommt die Unterbringung in einer geeigneten Kinderbetreuungseinrichtung in Frage – geeignet für das Wohlergehen und die Entwicklung des Kindes.

Dabei ist zu beachten, dass Kinder keine „Sache“ sind. Sie dürfen nicht einfach nur untergebracht oder aufbewahrt werden wie ein Gegenstand. Ein Kinder kann höchstens wie ein junger Baum „umgepflanzt“ werden, zu festen, verlässlichen Personen, mit jeder Unterstützung, bester Anregung und sicherstem Halt.

Dazu muss die finanzielle und personelle Ausstattung der Jugendhilfe und aller ihrer Einrichtungen reichlich sein – und nicht nur gerade ausreichend zum „Verwalten“ der Kinder –, damit diese ihre Aufgaben und Pflichten stellvertretend für den Staat in größtmöglichem Umfang zum Wohl eines jeden Kindes erfüllen können.

Dass diese Mittel in unserem Staat so unzureichend sind, ist eines seiner großen „Armutszeugnisse“.

Ein Kind kann aber nicht nur seine familiäre Umgebung, sondern darüber hinaus auch seine Heimat und sein Land verlieren …

Flüchtling (Artikel 22)

Nicht nur Erwachsene, auch schon Kinder allen Alters können auf der Flucht sein, mit und ohne ihre Eltern. Hierbei sind sie – wie in allen anderen Bereichen – mit denselben Rechten wie Erwachsene ausgestattet.

Deshalb triff der Staat geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass ein Kind, das die Rechtsstellung eines Flüchtlings begehrt, angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung seiner Rechte erhält.

Dabei spielt es keine Rolle, ob sich ein Kind in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.

Es reicht aber nicht aus, ein Flüchtlingskind zu schützen und ihm zu helfen. Es sind zudem die Eltern oder andere Familienangehörige eines Flüchtlingskinds ausfindig zu machen mit dem Ziel, die für eine Familienzusammenführung notwendigen Informationen zu erlangen.

Dies ist das wichtigste Ziel, die Zusammenführung mit seiner Familie. Denn ein jedes Kind, auch ein jedes Flüchtlingskind, hat das Recht, in seiner Familie aufzuwachsen!

Wenn dies nicht gelingt, muss einem Flüchtlingskind derselbe Schutz wie jedem anderen Kind gewährt werden, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist.

Die Bedrohungen, Tragödien und Katastrophen in ihrem Heimatland sowie die Belastungen und Ängste auf der Flucht können tiefe Wunden in der Psyche dieser Kinder hinterlassen. Krieg, Terror, Verfolgung und Gewalt können bei vielen ihre Gesundheit nicht nur beeinträchtigt, sondern sogar schon weitgehend zerstört haben. Deshalb bedarf es auch hier der bestmöglichen medizinischen (insbesondere auch kinder- und jugendpsychiatrischen) Versorgung.

Ausblick

Die nächsten Inhalte unserer Serie werden die Sicherheit von Körper und Psyche sowie das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit sein…


Weitere Teile der Serie:

Teil 1: Die Vorgeschichte

Teil 2: Die Präambel

Teil 3: Prinzipien und Wohlergehen

Teil 4: Mittel und Umfang

Teil 5: Eltern und Verantwortung

Teil 7: Sicherheit und Gesundheit

Teil 8: Mitbestimmung und Freiheit

Teil 9: Schule, Bildung, Leben


Die Beitragsserie erschien zuerst auf neue-debatte.com, Kooperationspartner von Unsere Zeitung.

Titelbild: Sandy Millar on Unsplash

close

Trag dich ein!

Du erhältst jeden Montag die aktuellen Artikel kostenlos in Deine Mailbox.

Wir versprechen, dass wir keinen Spam versenden! Impressum

Artikel teilen/drucken:

Empfohlene Artikel

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.